Aktuelle Vereinssatzung (Stand: Februar 2015)
§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
(1) Der am 21. Februar 1995 gegründete Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Mülheim an der Ruhr e. V.“ Die Kurzbezeichnung lautet: „Förderverein Mülheimer Städtepartnerschaften e. V.“
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
(4) Der Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Besonderer Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Er fördert Begegnungen Mülheimer Gruppen mit Gruppen aus bzw. in den Partnerstädten mit folgender Zielsetzung:
• durch städtepartnerschaftliches Engagement Einblicke gewinnen und Wissen vermitteln, um Zusammenhänge für lokale, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Strukturen zu erkennen und zu vertiefen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Pflege und Weiterentwicklung der engen freundschaftlichen partnerschaftlichen Beziehungen, insbesondere durch gegenseitige Besuche der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mülheim an der Ruhr in den Partnerstädten und der Bürge-rinnen und Bürger der Partnerstädte in Mülheim an der Ruhr.
• die Werbung von Mitgliedern und Spendern, um die finanzielle Basis für die Um-setzung des Vereinszwecks zu schaffen.
§ 3
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 5
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die voll geschäftsfähig ist oder die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. gesetzlichen Vertreters zum Beitritt erhalten hat sowie jede juristische Person.
(2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von der gesetzlichen Vertreterin / dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt Geschäftsfähige / den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Es ist ab dann verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge an den Verein bei Fälligkeit zu entrichten.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die Städtepartnerschaften erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von der gesetzlichen Vertreterin / dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate bis zum Jahresende.
(3) Nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, kann ein Mitglied von diesem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat,
b) trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Die Aberkennung ist nur bei schuldhaft schwerwiegendem Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig.
§ 8
Mitgliedsbeiträge, Finanzierung
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
(2) Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(4) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Außer durch Mitgliedsbeiträge deckt der Verein seine Kosten durch fördernde Zuwendungen Dritter (Spenden).
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im ersten Quartal eines Jahres einberufen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt. Ebenfalls ist eine außerordentliche Mitgliederverssammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Alle Mitglieder werden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher, den Tag der Einladung und der Versammlung nicht mitgerechnet, schriftlich eingeladen. Das Schreiben ist an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes Mitgliedes zu richten. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mit Begründung mindestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand soll, wenn dies zweckdienlich und zeitlich möglich ist, die Ergänzung zur Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich mitteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest (§ 11 Abs. 8).
(3) Über Anträge auf Ergänzung oder Absetzung eines Punktes der Tagesordnung, die auch noch vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich in der Mitgliederversammlung gestellt werden können, beschließt die Versammlung.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller der Erweiterungsanträge haben die Dringlichkeit der Angelegenheit, um die die Tagesordnung ergänzt werden soll, zu begründen und darzulegen, warum das Verfahren unter Abs. 2 Satz 3 nicht eingehalten werden
konnte. Anträge auf Satzungsänderungen können nur in der Frist des Abs. 2 gestellt werden. Ein Tagesordnungspunkt kann nicht abgesetzt werden, wenn dem Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht. Im Übrigen kann die Versammlung durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnung ändern und Tagesordnungspunkte teilen oder miteinander verbinden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, im Vertretungsfall von der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzen-den geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung persönliche Belange der Versamm-lungsleiterin / des Versammlungsleiters, so muss eine andere Person, die die Versammlung leiten soll, gewählt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäfts-jahr;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl der Rechnungsprüfer(innen);
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvorschlages für das laufende Geschäftsjahr;
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Entscheidungen des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes als Berufungsinstanz;
j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes die schriftliche geheime Abstimmung beschließen. In diesem Fall wird die Auszählung der Stimmzettel von drei zuvor durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern vorgenommen.
(7) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver-sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt die- und derjenige von mehreren Kandidatinnen und Kandidaten als gewählt, die / der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwi-schen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann diejenige / derjenige, die / der nunmehr die meisten Stimmen auf sich vereint; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leitung der Versammlung zu ziehende Los. Ein Beschluss von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder ist erforderlich bei einer Änderung der Vereinssatzung. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszweckes. Der Text der vorgeschlagenen Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maß-gabe des § 15 dieser Satzung.
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(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der jeweiligen Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter und der Pro-tokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist auf Verlangen den Mitgliedern innerhalb sechs Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
(9) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann; juristische Personen geben Ihre Stimme durch einen bevollmächtigen Vertreter ab.
(10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
• der / dem Vorsitzenden
• der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der / dem Geschäftsführer(in), die / der gleichzeitig 2. stellvertretende(r) Vorsit-zende(r) ist
• der / dem Schatzmeister(in)
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit eine(n) Nachfolger(in) wählen. Diese Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger(innen) bestellt bzw. gewählt wurden. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Der gesamte Vorstand kann in nur einer Wahl gewählt werden, wenn für jeden Vorstandsplatz nur eine Kandidatin / ein Kandi-dat zur Wahl steht.
(6) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist nur auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit möglich.
(7) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mit-gliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung einer jährlichen Finanzplanung mit Haushaltsplan
e) Entscheidung über ein Stundungs- oder Erlassgesuch nach § 8 Abs. 4
f) Aufnahme, Streichung nach Austritt sowie Ausschluss von Mitgliedern.
(9) Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeits- oder Projektausschüsse einsetzen.
(10) Die / der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die / der stellvertretende Vorsitzende lädt bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche ein.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter die /der Vorsitzende oder eine/r ihrer/seiner Stellvertre-ter/innen, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
(12) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(13) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Sie ist dem Vorstand zu der jeweils nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 12
Beirat der Partnerstädte
(1) Der Vorstand beruft einen Beirat der Partnerstädte.
(2) Die Mitglieder des Beirates der Partnerstädte sollen im Sinne des Vereinszwecks fachkundig sein und den Vorstand beraten. Es sollte für jede Partnerstadt ein Beiratsmitglied zuständig sein.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Anzahl der Beiratsmitglieder nach eigenem Ermessen.
(4) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Organisation von Besuchen in den Partnerstädten sowie von Gegenbesuchen in Mülheim an der Ruhr unter jeweiliger Federführung des für die betreffende Partnerstadt zuständigen Beiratsmitgliedes in Abstimmung mit dem Vorstand
• Aufstellung eines Etatsentwurfs für die im folgenden Kalenderjahr geplanten Aktivitäten
• gemeinsame Mitwirkung bei der Durchführung größerer Veranstaltungen
• Übernahme von Sonderaufgaben durch einzelne Beiratsmitglieder.
§ 13
Verwaltung der Vereinsfinanzen
(1) Die Verwaltung der Vereinsfinanzen obliegt der / dem von der Mitgliederversammlung zur Schatzmeisterin / zum Schatzmeister bestimmten Vorstandsmitglied.
(2) Die Kassengeschäfte müssen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden.
§ 14
Rechnungsprüfung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Es ist nur eine Wiederwahl möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer(innen) vertreten sich gegenseitig. Die Prüfung muss von mindestens zwei Prüfer(innen) durchgeführt werden.
(3) Der Vorstand hat alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen spätestens drei Wochen vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende des Geschäftsjahres die Ord-nungsmäßigkeit der Vereinsfinanzen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
(2) Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 ff BGB.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung ist damit gegenstandslos.
Die Eintragung der Satzung beim Amtsgericht Duisburg im Vereinsregister 51316 ist am 2. Februar 2015 erfolgt.